Pflegeleistungen

Pflegeleistungen aus der Pflegeversicherung

Ein hohes Alter bei guter Gesundheit zu erreichen, ist unser aller Ziel. Viele Menschen sind jedoch auf Pflege angewiesen. Damit gute Pflege leistbar ist, gibt es die Pflegeversicherung, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen entlasten soll.

Unter Pflegeleistungen werden alle Leistungen verstanden, auf die Pflegeversicherte nach Überprüfung des tatsächlichen Unterstützungsbedarfs und bei Anerkennung eines Pflegegrads (bis 31.12.2016: Pflegestufe) Anspruch haben.

Einen Pflegegrad erhält ein Mensch, der in seiner Selbstständigkeit und Alltagskompetenz eingeschränkt ist. Fünf Pflegegrade definieren, welche Zuschüsse Versicherte erhalten können. Mit zunehmendem Unterstützungsbedarf steigt die Höhe der jeweiligen Geld- und/oder Sachleistungen.

Um einschätzen zu können, ob in einem individuellen Fall Pflegegeld beantragt werden kann, ist der Pflegegradrechner sinnvoll. Der Rechner gilt hierbei als eine gezielte Orientierungshilfe. Er ersetzt nicht den persönlichen Antrag bei den zuständigen Stellen und bietet keine Gewähr, dass der errechnete Pflegegrad auch tatsächlich durch den MD ermittelt wird.



Pflegeleistungen in Abhängigkeit vom Pflegegrad

In Abhängigkeit vom Pflegegrad stehen Ihnen unterschiedliche Zuschüsse für die Pflege zu. Auch der Ort der Versorgung spielt eine Rolle: Für Pflegebedürftige, die stationär versorgt werden, gelten andere Leistungen als für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege. Die nachstehende Grafik stellt einen Überblick über die Leistungen der Pflegeversicherung ab dem Jahr 2022 und damit auch im Jahr 2023 dar.

Pflegereform 2023:
Ab 01.01.2024 soll ein flexibel nutzbares Budget genutzt werden können.
Mit dem nun geplanten „Entlastungsbudget“ ab dem 1. Juli 2025 könnten pflegende Angehörige Leistungen von 3.539 Euro unbürokratisch nutzen – um eine Auszeit nehmen zu können und währenddessen die Pflege sichergestellt sei. Für Eltern pflegebedürftiger Kinder mit Pflegegrad 4 oder 5 solle dieses Budget bereits ab 1. Januar 2024 mit 3.386 Euro zur Verfügung stehen und bis Juli 2025 ebenfalls auf 3.539 Euro anwachsen.

Für die Verhinderungspflege (bisherige Leistung: bis zu 1.612 Euro) und die Kurzzeitpflege (bis zu 1.774 Euro) soll damit künftig ein Gesamtbudget zur Verfügung stehen, das die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungen einsetzen können.

Darüber hinaus soll das Pflegegeld zum 01.01.2024 um 5,0% sowie zum 01.01.2025 um 4,5% erhöht werden. Anschließend ist eine Dynamisierung vorgesehen.





Auf den nächsten Seiten erhalten Sie weitere Informationen, welche Leistungen Pflegebedürftige in Anspruch nehmen können.

WAS IST DER ENTLASTUNGSBETRAG?

Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Das gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade, auch bei Pflegegrad 1.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann verwendet werden zur Entlastung pflegender Angehöriger und anderer nahestehender Menschen, die zur Pflege beitragen, oder zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen im Alltag.


Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf ein Entlastungsbetrag. Das gilt für alle Pflegegrade.

Wenn der Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausschöpft wird, kann der verbliebene Betrag in die folgenden Kalendermonate übertragen werden. Der Übertrag ist jeweils bis Ende Juni des Folgejahres möglich.

Pflegebedürftige können den Entlastungsbetrag für folgende Leistungen verwenden:
– Tages- oder Nachtpflege
– Kurzzeitpflege
– zugelassene Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen der Selbstversorgung)
– nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (zum Beispiel Betreuungsgruppen für Demenzerkrankte oder haushaltsnahe Dienstleistungen).

Wer den Entlastungsbetrag für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzt, kann pflegerische Betreuung (Orientierungshilfe, Unterstützung bei der Alltagsgestaltung oder zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte) und Hilfe im Haushalt in Anspruch nehmen. Nur Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können ihn darüber hinaus für Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung einsetzen.

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, müssen entsprechende Belege bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen eingereicht werden.

Umwandlungsanspruch

Wer Ansprüche auf ambulante Sachleistungen nicht (vollständig) ausschöpft, kann den nicht beanspruchten Betrag umwandeln und stattdessen für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Welche Angebote das sind, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Insgesamt können maximal 40 Prozent des Gesamtbetrags für ambulante Sachleistungen umgewandelt werden.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

WAS SIND PFLEGEHILFSMITTEL?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben auch Anspruch auf sogenannte Pflegehilfsmittel. Dabei handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, die Beschwerden der Pflegebedürftigen lindern oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Zuständig dafür ist die Pflegeversicherung, falls nicht andere Leistungsträger wie zum Beispiel die Krankenversicherung die Kosten tragen müssen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Krankheit oder Behinderung bestimmte Hilfsmittel erforderlich macht. Dann ist die Pflegekasse nicht die richtige Anlaufstelle.

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Zu den technischen Pflegehilfsmitteln zählen unter anderem Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Notrufsysteme. Hier müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von 10 Prozent bezahlen, aber höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Größere technische Pflegehilfsmittel kann man oft mieten. Eine Zuzahlung entfällt dann.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Hier erstattet die Pflegekasse bis zu 40 Euro pro Monat.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

HAUSNOTRUF

Für einen Hausnotruf bezahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 monatlich 23 Euro für den laufenden Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.

Um das Sicherheitsgefühl zu erhöhen, legen sich viele ältere Menschen ein mobiles Notrufsystem zu. Im Gegensatz zum klassischen Hausnotruf können sie die mobile Variante nämlich auch außerhalb ihres Wohnbereichs nutzen.

WAS SIND WOHNUMFELDVERBESSERNDE MASSNAHMEN?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 können einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für notwendige Veränderungen ihrer Wohnung bei der Pflegekasse beantragen. Die Anpassungsmaßnahmen müssen dazu dienen, die häusliche Pflege in der Wohnung zu ermöglichen, zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen. Sie sollen auch dazu beitragen, dass Pflegekräfte oder pflegende Angehörige nicht überfordert werden.

Einen Anspruch auf den Zuschuss haben auch Pflegebedürftige in Pflege-WGs. Bis zu vier pflegebedürftige WG-Mitglieder können je 4.000 Euro erhalten, insgesamt sind also bis zu 16.000 Euro möglich. Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten wird der Gesamtbetrag anteilig auf die Bewohnerinnen und Bewohner aufgeteilt.

Zuschüsse zur Wohnungsanpassung gibt es unter anderem für Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind. Dazu zählen etwa Türverbreiterungen, pflegegerechte Badumbauten oder die Installation von Rampen und Treppenliften. Auch der Ein-­ und Umbau von Mobiliar, der für die Pflege erforderlich ist, wird finanziell unterstützt.

Pflegebedürftige können den Zuschuss zur Wohnungsanpassung auch ein zweites Mal erhalten, wenn die Pflegesituation sich so verändert hat, dass erneute Ein- und Umbauten nötig sind.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

WOHNGRUPPENZUSCHUSS

Wird der Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe wie einer Senioren-WG versorgt, so zahlt die Pflegekasse für bis zu vier Bewohner einen Einrichtungszuschuss von einmalig jeweils 2.500 Euro (Höchstförderung pro WG: 10.000 Euro).

Zusätzlich können ebenfalls höchstens vier Bewohner monatlich je 214 Euro Zuschuss zur Beschäftigung einer gemeinsamen Organisationskraft sowie einmalig jeweils 4.000 Euro für den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung (Höchstförderung pro WG: 16.000 Euro) beanspruchen.

WAS IST DAS PFLEGEGELD?

Pflegebedürftige können sich auch entscheiden, auf die Leistungen der Pflege- oder Betreuungsdienste zu verzichten, wenn Angehörige, Freunde oder ehrenamtlich Tätige sie versorgen. Zu diesem Zweck zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.

Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn beispielsweise Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Personen die häusliche Pflege selbst sicherstellen und mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt. Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld direkt an den Pflegebedürftigen: Sie oder er kann dann frei darüber verfügen. Häufig geben die Betroffenen das Pflegegeld als Anerkennung an diejenigen weiter, die sie versorgen und betreuen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Die Höhe des Pflegegelds hängt wie die Pflegesachleistungen vom Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) ab.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

AMBULANTE PFLEGESACHLEISTUNGEN

Bei der Pflege zu Hause stehen Pflegebedürftigen ambulante Pflegesachleistungen zu. Das bedeutet: Pflegebedürftige können die Hilfe eines zugelassenen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes oder auch von Einzelpflegekräften in Anspruch nehmen. Bei Einzelpflegekräften handelt es sich um selbstständige Pflegekräfte wie Altenpflegerinnen oder Altenpfleger. Die Pflege- und Betreuungsdienste beziehungsweise Einzelpflegekräfte müssen einen Vertrag mit der jeweiligen Pflegekasse abgeschlossen haben. Die Kasse übernimmt die Kosten für ambulante Pflegesachleistungen bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Welche Kosten sie konkret übernimmt, hängt vom Pflegegrad ab. Mindestvoraussetzung ist Pflegegrad 2.

Ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste unterstützen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Die Betroffenen sollen so weiterhin in der vertrauten Umgebung leben können. Auch pflegende Angehörige sollen mit den Leistungen unterstützt werden, etwa damit sie ihr Berufsleben und die Betreuung besser vereinbaren können.

Die ambulanten Pflegedienste bieten unter anderem folgende Leistungen:
– Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung
– Orientierungshilfe, Unterstützung bei der Alltagsgestaltung oder zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
– häusliche Krankenpflege als Leistung der Krankenversicherung, etwa Medikamentengabe, Verbandswechsel und Injektionen
– Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen
– Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten, zum Beispiel Lieferdienste für Essen, Fahrdienste oder Krankentransporte
Hilfen im Haushalt, zum Beispiel beim Kochen oder Putzen

Ambulante Betreuungsdienste

Ambulante Betreuungsdienste erbringen wie die ambulanten Pflegedienste ebenfalls Pflegesachleistungen. Sie bieten vielfältige Unterstützung an: Neben der häuslichen Betreuung helfen sie zum Beispiel auch im Haushalt.

Die ambulanten Betreuungsdienste bieten unter anderem Hilfe und Unterstützung in folgenden Bereichen:
– Orientierung
– Alltagsgestaltung
– Haushalt
– Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
– Förderung der sozialen Fähigkeiten der oder des Pflegebedürftigen

Beratungsbesuche gehören nicht zu den Aufgaben der Betreuungsdienste. In den Bereichen, die sowohl Pflege- als auch Betreuungsdienste abdecken, gelten für beide dieselben Regeln bei den Leistungen der Pflegeversicherung. Das betrifft die pflegerische Betreuung, also Orientierungshilfe, Unterstützung bei der Alltagsgestaltung oder zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, und die Hilfe im Haushalt.

Kombinationsleistung

Können Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen gleichzeitig in Anspruch genommen werden?

Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen.

Wie Sie die Leistungen konkret kombinieren können, erfahren Sie im Pflegeleistungs-Helfer.

Kombination von Pflegegeld und ambulanten Pflegesachleistungen

Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 2 nimmt ambulante Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 362 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag für ambulante Sachleistungen beläuft sich auf 724 Euro im Monat. Er hat somit den Betrag für ambulante Sachleistungen zu 50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 316 Euro stehen ihm damit ebenfalls noch 50 Prozent zu, also 158 Euro.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

TAGESPFLEGE UND NACHTPFLEGE

Als teilstationäre Versorgung wird die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung bezeichnet. Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein.

Im Rahmen der Leistungshöchstbeträge übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen dagegen grundsätzlich privat getragen werden. Gewährt wird teilstationäre Pflege nur, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist – entweder weil häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und nachmittags nach Hause zurückgebracht.

Die Höhe der Leistung hängt vom Pflegegrad ab. Der Anspruch gilt für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5. Personen des Pflegegrades 1 können ihren Entlastungsbetrag einsetzen.

Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der beziehungsweise des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

Außerdem übernimmt die Pflegeversicherung in teilstationären Pflegeeinrichtungen die Kosten von sogenannten zusätzlichen Betreuungskräften für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen dort.

Neben der Tages- und Nachtpflege können die Ansprüche auf ambulante Pflegesachleistungen und/oder (anteiliges) Pflegegeld ohne Kürzung in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Wie Sie verschiedene Leistungen kombinieren können, erfahren Sie mit dem Pflegeleistungs-Helfer.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Referat L7 „Presse“ (07.10.2021), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/tagespflege-und-nachtpflege.html (Stand: 18.10.2021)

KURZZEITPFLEGE

Für Pflegebedürftige, die für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen sind, gibt es die Kurzzeitpflege.

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen.

Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 insbesondere dann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann.

Außerdem kann die Kurzzeitpflege auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben, wenn die Pflegeperson in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Damit wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, an einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen.

Liegt keine Pflegebedürftigkeit vor oder ist keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des SGB XI festgestellt, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Kurzzeitpflege zudem als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 39 c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).

Leistungen der Kurzzeitpflege

Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.612 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.

Ist Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen auch in anderen geeigneten Einrichtungen möglich?

Ja. In begründeten Einzelfällen kann Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen in Anspruch genommen werden, die nicht durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassen sind, zum Beispiel in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder ähnlich geeigneten Versorgungsstätten. Voraussetzung ist, dass die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Referat L7 „Presse“ (07.10.2021), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege.html (Stand: 18.10.2021)

WAS IST VERHINDERUNGSPFLEGE?

Macht die private Pflegeperson Urlaub, ist sie krank oder kann sich aus anderen Gründen vorübergehend nicht um die oder den Pflegebedürftigen kümmern, greifen die Regelungen der sogenannten Verhinderungspflege. Der Anspruch besteht, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Ist die Pflegeperson nur stundenweise verhindert, etwa aufgrund regelmäßiger Termine, kann die Verhinderungspflege auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Für die Verhinderungspflege übernimmt die Pflegeversicherung bei den Pflegegraden 2 bis 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen in Höhe bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Zusätzlich kann die Hälfte des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege (also bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden.

Voraussetzung ist, dass diejenigen, die die Verhinderungspflege leisten:
– nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt (bis zum zweiten Grad) oder verschwägert sind.
– nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben.

Für nahe Angehörige, die die Verhinderungspflege übernehmen, gelten gesonderte Regelungen. Eine Beratung dazu bieten die Pflegekassen an.

Während einer Verhinderungspflege erhalten Pflegebedürftige das bisherige (anteilige) Pflegegeld für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr in halber Höhe. Bei einer Verhinderungspflege von weniger als acht Stunden am Tag gewähren die Pflegekassen volles Pflegegeld.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

VOLLSTATIONÄRE PFLEGE

Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeheimen.

Wählen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 vollstationäre Pflege, gewährt ihnen die Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

Einen guten Überblick über zugelassene Pflegeheime geben zum Beispiel die Leistungs­ und Preisvergleichslisten, die die Pflegekassen auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung stellen; sie sind auch im Internet abrufbar.

Welche Kosten sind bei vollstationärer Pflege nicht abgedeckt?

In vielen Fällen reicht die Leistung der Pflegeversicherung nicht aus, um die pflegebedingten Aufwendungen abzudecken. Dann ist von der pflegebedürftigen Person ein Eigenanteil zu zahlen. Dieser ist vor dem 1. Januar 2017 mit zunehmender Pflegebedürftigkeit überproportional gestiegen. Pflegebedürftige mit höherer Pflegestufe mussten also mehr zuzahlen als Pflegebedürftige mit niedrigerer Pflegestufe. Das führte dazu, dass sich Pflegebedürftige aus Furcht vor einem höheren Eigenanteil oft gegen eine Neubegutachtung wehrten, obwohl sie mehr Pflege brauchten. Dem schafft eine Neuregelung Abhilfe.

Seit dem 1. Januar 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung nun ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Das heißt, Betroffene im Pflegegrad 5 zahlen für die Pflege genauso viel zu wie Betroffene im Pflegegrad 2. Der Eigenanteil unterscheidet sich nur noch von Einrichtung zu Einrichtung.

Zusätzlich zum pflegebedingten Eigenanteil fallen bei vollstationärer Pflege für die Pflegebedürftigen stets weitere Kosten an: Hierzu zählen Kosten für die Unterbringung und Verpflegung. Auch müssen Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung gegebenenfalls gesondert berechenbare Investitionskosten übernehmen. Hierbei handelt es sich um Ausgaben des Betreibers für Anschaffungen, Gebäudemiete und Ähnliches, die auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden können. Wenn die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner zudem besondere Komfort- oder Zusatzleistungen in Anspruch nimmt, muss sie beziehungsweise er diese ebenfalls privat bezahlen. Grundsätzlich gilt: Da die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen je nach Einrichtung sehr unterschiedlich ausfallen können, ist es dringend angeraten, sich bei der Auswahl eines Heims ausführlich darüber zu informieren.

Im Zuge der Umstellung auf die neuen Pflegegrade wurden die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2017 neu gestaffelt. Um Einbußen, die sich daraus ergeben haben, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Besitzstandsschutz: Sie erhalten einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab dem 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat L7 „Presse“ (07.10.2021), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeimheim.html (Stand: 18.10.2021)

WAS IST DER ENTLASTUNGSBETRAG?

Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Das gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade, auch bei Pflegegrad 1.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann verwendet werden zur Entlastung pflegender Angehöriger und anderer nahestehender Menschen, die zur Pflege beitragen, oder zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen im Alltag.


Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf ein Entlastungsbetrag. Das gilt für alle Pflegegrade.

Wenn der Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausschöpft wird, kann der verbliebene Betrag in die folgenden Kalendermonate übertragen werden. Der Übertrag ist jeweils bis Ende Juni des Folgejahres möglich.

Pflegebedürftige können den Entlastungsbetrag für folgende Leistungen verwenden:
– Tages- oder Nachtpflege
– Kurzzeitpflege
– zugelassene Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen der Selbstversorgung)
– nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (zum Beispiel Betreuungsgruppen für Demenzerkrankte oder haushaltsnahe Dienstleistungen).

Wer den Entlastungsbetrag für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzt, kann pflegerische Betreuung (Orientierungshilfe, Unterstützung bei der Alltagsgestaltung oder zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte) und Hilfe im Haushalt in Anspruch nehmen. Nur Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können ihn darüber hinaus für Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung einsetzen.

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, müssen entsprechende Belege bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen eingereicht werden.

Umwandlungsanspruch

Wer Ansprüche auf ambulante Sachleistungen nicht (vollständig) ausschöpft, kann den nicht beanspruchten Betrag umwandeln und stattdessen für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Welche Angebote das sind, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Insgesamt können maximal 40 Prozent des Gesamtbetrags für ambulante Sachleistungen umgewandelt werden.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

WAS SIND PFLEGEHILFSMITTEL?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben auch Anspruch auf sogenannte Pflegehilfsmittel. Dabei handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, die Beschwerden der Pflegebedürftigen lindern oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Zuständig dafür ist die Pflegeversicherung, falls nicht andere Leistungsträger wie zum Beispiel die Krankenversicherung die Kosten tragen müssen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Krankheit oder Behinderung bestimmte Hilfsmittel erforderlich macht. Dann ist die Pflegekasse nicht die richtige Anlaufstelle.

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Zu den technischen Pflegehilfsmitteln zählen unter anderem Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Notrufsysteme. Hier müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von 10 Prozent bezahlen, aber höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Größere technische Pflegehilfsmittel kann man oft mieten. Eine Zuzahlung entfällt dann.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Hier erstattet die Pflegekasse bis zu 40 Euro pro Monat.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

HAUSNOTRUF

Für einen Hausnotruf bezahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 monatlich 23 Euro für den laufenden Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.

Um das Sicherheitsgefühl zu erhöhen, legen sich viele ältere Menschen ein mobiles Notrufsystem zu. Im Gegensatz zum klassischen Hausnotruf können sie die mobile Variante nämlich auch außerhalb ihres Wohnbereichs nutzen.

WAS SIND WOHNUMFELDVERBESSERNDE MASSNAHMEN?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 können einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für notwendige Veränderungen ihrer Wohnung bei der Pflegekasse beantragen. Die Anpassungsmaßnahmen müssen dazu dienen, die häusliche Pflege in der Wohnung zu ermöglichen, zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen. Sie sollen auch dazu beitragen, dass Pflegekräfte oder pflegende Angehörige nicht überfordert werden.

Einen Anspruch auf den Zuschuss haben auch Pflegebedürftige in Pflege-WGs. Bis zu vier pflegebedürftige WG-Mitglieder können je 4.000 Euro erhalten, insgesamt sind also bis zu 16.000 Euro möglich. Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten wird der Gesamtbetrag anteilig auf die Bewohnerinnen und Bewohner aufgeteilt.

Zuschüsse zur Wohnungsanpassung gibt es unter anderem für Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind. Dazu zählen etwa Türverbreiterungen, pflegegerechte Badumbauten oder die Installation von Rampen und Treppenliften. Auch der Ein-­ und Umbau von Mobiliar, der für die Pflege erforderlich ist, wird finanziell unterstützt.

Pflegebedürftige können den Zuschuss zur Wohnungsanpassung auch ein zweites Mal erhalten, wenn die Pflegesituation sich so verändert hat, dass erneute Ein- und Umbauten nötig sind.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

WOHNGRUPPENZUSCHUSS

Wird der Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe wie einer Senioren-WG versorgt, so zahlt die Pflegekasse für bis zu vier Bewohner einen Einrichtungszuschuss von einmalig jeweils 2.500 Euro (Höchstförderung pro WG: 10.000 Euro).

Zusätzlich können ebenfalls höchstens vier Bewohner monatlich je 214 Euro Zuschuss zur Beschäftigung einer gemeinsamen Organisationskraft sowie einmalig jeweils 4.000 Euro für den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung (Höchstförderung pro WG: 16.000 Euro) beanspruchen.

WAS IST DAS PFLEGEGELD?

Pflegebedürftige können sich auch entscheiden, auf die Leistungen der Pflege- oder Betreuungsdienste zu verzichten, wenn Angehörige, Freunde oder ehrenamtlich Tätige sie versorgen. Zu diesem Zweck zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.

Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn beispielsweise Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Personen die häusliche Pflege selbst sicherstellen und mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt. Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld direkt an den Pflegebedürftigen: Sie oder er kann dann frei darüber verfügen. Häufig geben die Betroffenen das Pflegegeld als Anerkennung an diejenigen weiter, die sie versorgen und betreuen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Die Höhe des Pflegegelds hängt wie die Pflegesachleistungen vom Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) ab.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

AMBULANTE PFLEGESACHLEISTUNGEN

Bei der Pflege zu Hause stehen Pflegebedürftigen ambulante Pflegesachleistungen zu. Das bedeutet: Pflegebedürftige können die Hilfe eines zugelassenen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes oder auch von Einzelpflegekräften in Anspruch nehmen. Bei Einzelpflegekräften handelt es sich um selbstständige Pflegekräfte wie Altenpflegerinnen oder Altenpfleger. Die Pflege- und Betreuungsdienste beziehungsweise Einzelpflegekräfte müssen einen Vertrag mit der jeweiligen Pflegekasse abgeschlossen haben. Die Kasse übernimmt die Kosten für ambulante Pflegesachleistungen bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Welche Kosten sie konkret übernimmt, hängt vom Pflegegrad ab. Mindestvoraussetzung ist Pflegegrad 2.

Ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste unterstützen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Die Betroffenen sollen so weiterhin in der vertrauten Umgebung leben können. Auch pflegende Angehörige sollen mit den Leistungen unterstützt werden, etwa damit sie ihr Berufsleben und die Betreuung besser vereinbaren können.

Die ambulanten Pflegedienste bieten unter anderem folgende Leistungen:
– Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung
– Orientierungshilfe, Unterstützung bei der Alltagsgestaltung oder zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
– häusliche Krankenpflege als Leistung der Krankenversicherung, etwa Medikamentengabe, Verbandswechsel und Injektionen
– Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen
– Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten, zum Beispiel Lieferdienste für Essen, Fahrdienste oder Krankentransporte
Hilfen im Haushalt, zum Beispiel beim Kochen oder Putzen

Ambulante Betreuungsdienste

Ambulante Betreuungsdienste erbringen wie die ambulanten Pflegedienste ebenfalls Pflegesachleistungen. Sie bieten vielfältige Unterstützung an: Neben der häuslichen Betreuung helfen sie zum Beispiel auch im Haushalt.

Die ambulanten Betreuungsdienste bieten unter anderem Hilfe und Unterstützung in folgenden Bereichen:
– Orientierung
– Alltagsgestaltung
– Haushalt
– Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
– Förderung der sozialen Fähigkeiten der oder des Pflegebedürftigen

Beratungsbesuche gehören nicht zu den Aufgaben der Betreuungsdienste. In den Bereichen, die sowohl Pflege- als auch Betreuungsdienste abdecken, gelten für beide dieselben Regeln bei den Leistungen der Pflegeversicherung. Das betrifft die pflegerische Betreuung, also Orientierungshilfe, Unterstützung bei der Alltagsgestaltung oder zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, und die Hilfe im Haushalt.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

TAGESPFLEGE UND NACHTPFLEGE

Als teilstationäre Versorgung wird die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung bezeichnet. Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein.

Im Rahmen der Leistungshöchstbeträge übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen dagegen grundsätzlich privat getragen werden. Gewährt wird teilstationäre Pflege nur, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist – entweder weil häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und nachmittags nach Hause zurückgebracht.

Die Höhe der Leistung hängt vom Pflegegrad ab. Der Anspruch gilt für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5. Personen des Pflegegrades 1 können ihren Entlastungsbetrag einsetzen.

Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der beziehungsweise des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

Außerdem übernimmt die Pflegeversicherung in teilstationären Pflegeeinrichtungen die Kosten von sogenannten zusätzlichen Betreuungskräften für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen dort.

Neben der Tages- und Nachtpflege können die Ansprüche auf ambulante Pflegesachleistungen und/oder (anteiliges) Pflegegeld ohne Kürzung in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Wie Sie verschiedene Leistungen kombinieren können, erfahren Sie mit dem Pflegeleistungs-Helfer.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Referat L7 „Presse“ (07.10.2021), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/tagespflege-und-nachtpflege.html (Stand: 18.10.2021)

KURZZEITPFLEGE

Für Pflegebedürftige, die für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen sind, gibt es die Kurzzeitpflege.

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen.

Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 insbesondere dann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann.

Außerdem kann die Kurzzeitpflege auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben, wenn die Pflegeperson in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Damit wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, an einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen.

Liegt keine Pflegebedürftigkeit vor oder ist keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des SGB XI festgestellt, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Kurzzeitpflege zudem als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 39 c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).

Leistungen der Kurzzeitpflege

Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.612 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.

Ist Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen auch in anderen geeigneten Einrichtungen möglich?

Ja. In begründeten Einzelfällen kann Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen in Anspruch genommen werden, die nicht durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassen sind, zum Beispiel in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder ähnlich geeigneten Versorgungsstätten. Voraussetzung ist, dass die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Referat L7 „Presse“ (07.10.2021), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege.html (Stand: 18.10.2021)

WAS IST VERHINDERUNGSPFLEGE?

Macht die private Pflegeperson Urlaub, ist sie krank oder kann sich aus anderen Gründen vorübergehend nicht um die oder den Pflegebedürftigen kümmern, greifen die Regelungen der sogenannten Verhinderungspflege. Der Anspruch besteht, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Ist die Pflegeperson nur stundenweise verhindert, etwa aufgrund regelmäßiger Termine, kann die Verhinderungspflege auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Für die Verhinderungspflege übernimmt die Pflegeversicherung bei den Pflegegraden 2 bis 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen in Höhe bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Zusätzlich kann die Hälfte des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege (also bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden.

Voraussetzung ist, dass diejenigen, die die Verhinderungspflege leisten:
– nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt (bis zum zweiten Grad) oder verschwägert sind.
– nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben.

Für nahe Angehörige, die die Verhinderungspflege übernehmen, gelten gesonderte Regelungen. Eine Beratung dazu bieten die Pflegekassen an.

Während einer Verhinderungspflege erhalten Pflegebedürftige das bisherige (anteilige) Pflegegeld für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr in halber Höhe. Bei einer Verhinderungspflege von weniger als acht Stunden am Tag gewähren die Pflegekassen volles Pflegegeld.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

VOLLSTATIONÄRE PFLEGE

Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeheimen.

Wählen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 vollstationäre Pflege, gewährt ihnen die Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

Einen guten Überblick über zugelassene Pflegeheime geben zum Beispiel die Leistungs­ und Preisvergleichslisten, die die Pflegekassen auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung stellen; sie sind auch im Internet abrufbar.

Welche Kosten sind bei vollstationärer Pflege nicht abgedeckt?

In vielen Fällen reicht die Leistung der Pflegeversicherung nicht aus, um die pflegebedingten Aufwendungen abzudecken. Dann ist von der pflegebedürftigen Person ein Eigenanteil zu zahlen. Dieser ist vor dem 1. Januar 2017 mit zunehmender Pflegebedürftigkeit überproportional gestiegen. Pflegebedürftige mit höherer Pflegestufe mussten also mehr zuzahlen als Pflegebedürftige mit niedrigerer Pflegestufe. Das führte dazu, dass sich Pflegebedürftige aus Furcht vor einem höheren Eigenanteil oft gegen eine Neubegutachtung wehrten, obwohl sie mehr Pflege brauchten. Dem schafft eine Neuregelung Abhilfe.

Seit dem 1. Januar 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung nun ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Das heißt, Betroffene im Pflegegrad 5 zahlen für die Pflege genauso viel zu wie Betroffene im Pflegegrad 2. Der Eigenanteil unterscheidet sich nur noch von Einrichtung zu Einrichtung.

Zusätzlich zum pflegebedingten Eigenanteil fallen bei vollstationärer Pflege für die Pflegebedürftigen stets weitere Kosten an: Hierzu zählen Kosten für die Unterbringung und Verpflegung. Auch müssen Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung gegebenenfalls gesondert berechenbare Investitionskosten übernehmen. Hierbei handelt es sich um Ausgaben des Betreibers für Anschaffungen, Gebäudemiete und Ähnliches, die auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden können. Wenn die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner zudem besondere Komfort- oder Zusatzleistungen in Anspruch nimmt, muss sie beziehungsweise er diese ebenfalls privat bezahlen. Grundsätzlich gilt: Da die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen je nach Einrichtung sehr unterschiedlich ausfallen können, ist es dringend angeraten, sich bei der Auswahl eines Heims ausführlich darüber zu informieren.

Im Zuge der Umstellung auf die neuen Pflegegrade wurden die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2017 neu gestaffelt. Um Einbußen, die sich daraus ergeben haben, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Besitzstandsschutz: Sie erhalten einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab dem 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat L7 „Presse“ (07.10.2021), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeimheim.html (Stand: 18.10.2021)

WAS IST DER ENTLASTUNGSBETRAG?

Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Das gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade, auch bei Pflegegrad 1.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann verwendet werden zur Entlastung pflegender Angehöriger und anderer nahestehender Menschen, die zur Pflege beitragen, oder zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen im Alltag.


Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf ein Entlastungsbetrag. Das gilt für alle Pflegegrade.

Wenn der Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausschöpft wird, kann der verbliebene Betrag in die folgenden Kalendermonate übertragen werden. Der Übertrag ist jeweils bis Ende Juni des Folgejahres möglich.

Pflegebedürftige können den Entlastungsbetrag für folgende Leistungen verwenden:
– Tages- oder Nachtpflege
– Kurzzeitpflege
– zugelassene Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen der Selbstversorgung)
– nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (zum Beispiel Betreuungsgruppen für Demenzerkrankte oder haushaltsnahe Dienstleistungen).

Wer den Entlastungsbetrag für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzt, kann pflegerische Betreuung (Orientierungshilfe, Unterstützung bei der Alltagsgestaltung oder zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte) und Hilfe im Haushalt in Anspruch nehmen. Nur Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können ihn darüber hinaus für Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung einsetzen.

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, müssen entsprechende Belege bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen eingereicht werden.

Umwandlungsanspruch

Wer Ansprüche auf ambulante Sachleistungen nicht (vollständig) ausschöpft, kann den nicht beanspruchten Betrag umwandeln und stattdessen für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Welche Angebote das sind, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Insgesamt können maximal 40 Prozent des Gesamtbetrags für ambulante Sachleistungen umgewandelt werden.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

WAS SIND PFLEGEHILFSMITTEL?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben auch Anspruch auf sogenannte Pflegehilfsmittel. Dabei handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, die Beschwerden der Pflegebedürftigen lindern oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Zuständig dafür ist die Pflegeversicherung, falls nicht andere Leistungsträger wie zum Beispiel die Krankenversicherung die Kosten tragen müssen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Krankheit oder Behinderung bestimmte Hilfsmittel erforderlich macht. Dann ist die Pflegekasse nicht die richtige Anlaufstelle.

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Zu den technischen Pflegehilfsmitteln zählen unter anderem Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Notrufsysteme. Hier müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von 10 Prozent bezahlen, aber höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Größere technische Pflegehilfsmittel kann man oft mieten. Eine Zuzahlung entfällt dann.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Hier erstattet die Pflegekasse bis zu 40 Euro pro Monat.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

HAUSNOTRUF

Für einen Hausnotruf bezahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 monatlich 23 Euro für den laufenden Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.

Um das Sicherheitsgefühl zu erhöhen, legen sich viele ältere Menschen ein mobiles Notrufsystem zu. Im Gegensatz zum klassischen Hausnotruf können sie die mobile Variante nämlich auch außerhalb ihres Wohnbereichs nutzen.

WAS SIND WOHNUMFELDVERBESSERNDE MASSNAHMEN?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 können einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für notwendige Veränderungen ihrer Wohnung bei der Pflegekasse beantragen. Die Anpassungsmaßnahmen müssen dazu dienen, die häusliche Pflege in der Wohnung zu ermöglichen, zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen. Sie sollen auch dazu beitragen, dass Pflegekräfte oder pflegende Angehörige nicht überfordert werden.

Einen Anspruch auf den Zuschuss haben auch Pflegebedürftige in Pflege-WGs. Bis zu vier pflegebedürftige WG-Mitglieder können je 4.000 Euro erhalten, insgesamt sind also bis zu 16.000 Euro möglich. Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten wird der Gesamtbetrag anteilig auf die Bewohnerinnen und Bewohner aufgeteilt.

Zuschüsse zur Wohnungsanpassung gibt es unter anderem für Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind. Dazu zählen etwa Türverbreiterungen, pflegegerechte Badumbauten oder die Installation von Rampen und Treppenliften. Auch der Ein-­ und Umbau von Mobiliar, der für die Pflege erforderlich ist, wird finanziell unterstützt.

Pflegebedürftige können den Zuschuss zur Wohnungsanpassung auch ein zweites Mal erhalten, wenn die Pflegesituation sich so verändert hat, dass erneute Ein- und Umbauten nötig sind.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

WOHNGRUPPENZUSCHUSS

Wird der Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe wie einer Senioren-WG versorgt, so zahlt die Pflegekasse für bis zu vier Bewohner einen Einrichtungszuschuss von einmalig jeweils 2.500 Euro (Höchstförderung pro WG: 10.000 Euro).

Zusätzlich können ebenfalls höchstens vier Bewohner monatlich je 214 Euro Zuschuss zur Beschäftigung einer gemeinsamen Organisationskraft sowie einmalig jeweils 4.000 Euro für den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung (Höchstförderung pro WG: 16.000 Euro) beanspruchen.

WAS IST DAS PFLEGEGELD?

Pflegebedürftige können sich auch entscheiden, auf die Leistungen der Pflege- oder Betreuungsdienste zu verzichten, wenn Angehörige, Freunde oder ehrenamtlich Tätige sie versorgen. Zu diesem Zweck zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.

Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn beispielsweise Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Personen die häusliche Pflege selbst sicherstellen und mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt. Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld direkt an den Pflegebedürftigen: Sie oder er kann dann frei darüber verfügen. Häufig geben die Betroffenen das Pflegegeld als Anerkennung an diejenigen weiter, die sie versorgen und betreuen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Die Höhe des Pflegegelds hängt wie die Pflegesachleistungen vom Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) ab.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

AMBULANTE PFLEGESACHLEISTUNGEN

Bei der Pflege zu Hause stehen Pflegebedürftigen ambulante Pflegesachleistungen zu. Das bedeutet: Pflegebedürftige können die Hilfe eines zugelassenen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes oder auch von Einzelpflegekräften in Anspruch nehmen. Bei Einzelpflegekräften handelt es sich um selbstständige Pflegekräfte wie Altenpflegerinnen oder Altenpfleger. Die Pflege- und Betreuungsdienste beziehungsweise Einzelpflegekräfte müssen einen Vertrag mit der jeweiligen Pflegekasse abgeschlossen haben. Die Kasse übernimmt die Kosten für ambulante Pflegesachleistungen bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Welche Kosten sie konkret übernimmt, hängt vom Pflegegrad ab. Mindestvoraussetzung ist Pflegegrad 2.

Ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste unterstützen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Die Betroffenen sollen so weiterhin in der vertrauten Umgebung leben können. Auch pflegende Angehörige sollen mit den Leistungen unterstützt werden, etwa damit sie ihr Berufsleben und die Betreuung besser vereinbaren können.

Die ambulanten Pflegedienste bieten unter anderem folgende Leistungen:
– Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung
– Orientierungshilfe, Unterstützung bei der Alltagsgestaltung oder zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
– häusliche Krankenpflege als Leistung der Krankenversicherung, etwa Medikamentengabe, Verbandswechsel und Injektionen
– Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen
– Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten, zum Beispiel Lieferdienste für Essen, Fahrdienste oder Krankentransporte
Hilfen im Haushalt, zum Beispiel beim Kochen oder Putzen

Ambulante Betreuungsdienste

Ambulante Betreuungsdienste erbringen wie die ambulanten Pflegedienste ebenfalls Pflegesachleistungen. Sie bieten vielfältige Unterstützung an: Neben der häuslichen Betreuung helfen sie zum Beispiel auch im Haushalt.

Die ambulanten Betreuungsdienste bieten unter anderem Hilfe und Unterstützung in folgenden Bereichen:
– Orientierung
– Alltagsgestaltung
– Haushalt
– Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
– Förderung der sozialen Fähigkeiten der oder des Pflegebedürftigen

Beratungsbesuche gehören nicht zu den Aufgaben der Betreuungsdienste. In den Bereichen, die sowohl Pflege- als auch Betreuungsdienste abdecken, gelten für beide dieselben Regeln bei den Leistungen der Pflegeversicherung. Das betrifft die pflegerische Betreuung, also Orientierungshilfe, Unterstützung bei der Alltagsgestaltung oder zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, und die Hilfe im Haushalt.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

TAGESPFLEGE UND NACHTPFLEGE

Als teilstationäre Versorgung wird die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung bezeichnet. Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein.

Im Rahmen der Leistungshöchstbeträge übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen dagegen grundsätzlich privat getragen werden. Gewährt wird teilstationäre Pflege nur, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist – entweder weil häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und nachmittags nach Hause zurückgebracht.

Die Höhe der Leistung hängt vom Pflegegrad ab. Der Anspruch gilt für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5. Personen des Pflegegrades 1 können ihren Entlastungsbetrag einsetzen.

Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der beziehungsweise des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

Außerdem übernimmt die Pflegeversicherung in teilstationären Pflegeeinrichtungen die Kosten von sogenannten zusätzlichen Betreuungskräften für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen dort.

Neben der Tages- und Nachtpflege können die Ansprüche auf ambulante Pflegesachleistungen und/oder (anteiliges) Pflegegeld ohne Kürzung in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Wie Sie verschiedene Leistungen kombinieren können, erfahren Sie mit dem Pflegeleistungs-Helfer.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Referat L7 „Presse“ (07.10.2021), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/tagespflege-und-nachtpflege.html (Stand: 18.10.2021)

KURZZEITPFLEGE

Für Pflegebedürftige, die für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen sind, gibt es die Kurzzeitpflege.

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen.

Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 insbesondere dann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann.

Außerdem kann die Kurzzeitpflege auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben, wenn die Pflegeperson in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Damit wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, an einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen.

Liegt keine Pflegebedürftigkeit vor oder ist keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des SGB XI festgestellt, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Kurzzeitpflege zudem als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 39 c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).

Leistungen der Kurzzeitpflege

Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.612 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.

Ist Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen auch in anderen geeigneten Einrichtungen möglich?

Ja. In begründeten Einzelfällen kann Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen in Anspruch genommen werden, die nicht durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassen sind, zum Beispiel in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder ähnlich geeigneten Versorgungsstätten. Voraussetzung ist, dass die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Referat L7 „Presse“ (07.10.2021), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege.html (Stand: 18.10.2021)

WAS IST VERHINDERUNGSPFLEGE?

Macht die private Pflegeperson Urlaub, ist sie krank oder kann sich aus anderen Gründen vorübergehend nicht um die oder den Pflegebedürftigen kümmern, greifen die Regelungen der sogenannten Verhinderungspflege. Der Anspruch besteht, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Ist die Pflegeperson nur stundenweise verhindert, etwa aufgrund regelmäßiger Termine, kann die Verhinderungspflege auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Für die Verhinderungspflege übernimmt die Pflegeversicherung bei den Pflegegraden 2 bis 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen in Höhe bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Zusätzlich kann die Hälfte des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege (also bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden.

Voraussetzung ist, dass diejenigen, die die Verhinderungspflege leisten:
– nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt (bis zum zweiten Grad) oder verschwägert sind.
– nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben.

Für nahe Angehörige, die die Verhinderungspflege übernehmen, gelten gesonderte Regelungen. Eine Beratung dazu bieten die Pflegekassen an.

Während einer Verhinderungspflege erhalten Pflegebedürftige das bisherige (anteilige) Pflegegeld für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr in halber Höhe. Bei einer Verhinderungspflege von weniger als acht Stunden am Tag gewähren die Pflegekassen volles Pflegegeld.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

VOLLSTATIONÄRE PFLEGE

Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeheimen.

Wählen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 vollstationäre Pflege, gewährt ihnen die Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

Einen guten Überblick über zugelassene Pflegeheime geben zum Beispiel die Leistungs­ und Preisvergleichslisten, die die Pflegekassen auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung stellen; sie sind auch im Internet abrufbar.

Welche Kosten sind bei vollstationärer Pflege nicht abgedeckt?

In vielen Fällen reicht die Leistung der Pflegeversicherung nicht aus, um die pflegebedingten Aufwendungen abzudecken. Dann ist von der pflegebedürftigen Person ein Eigenanteil zu zahlen. Dieser ist vor dem 1. Januar 2017 mit zunehmender Pflegebedürftigkeit überproportional gestiegen. Pflegebedürftige mit höherer Pflegestufe mussten also mehr zuzahlen als Pflegebedürftige mit niedrigerer Pflegestufe. Das führte dazu, dass sich Pflegebedürftige aus Furcht vor einem höheren Eigenanteil oft gegen eine Neubegutachtung wehrten, obwohl sie mehr Pflege brauchten. Dem schafft eine Neuregelung Abhilfe.

Seit dem 1. Januar 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung nun ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Das heißt, Betroffene im Pflegegrad 5 zahlen für die Pflege genauso viel zu wie Betroffene im Pflegegrad 2. Der Eigenanteil unterscheidet sich nur noch von Einrichtung zu Einrichtung.

Zusätzlich zum pflegebedingten Eigenanteil fallen bei vollstationärer Pflege für die Pflegebedürftigen stets weitere Kosten an: Hierzu zählen Kosten für die Unterbringung und Verpflegung. Auch müssen Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung gegebenenfalls gesondert berechenbare Investitionskosten übernehmen. Hierbei handelt es sich um Ausgaben des Betreibers für Anschaffungen, Gebäudemiete und Ähnliches, die auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden können. Wenn die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner zudem besondere Komfort- oder Zusatzleistungen in Anspruch nimmt, muss sie beziehungsweise er diese ebenfalls privat bezahlen. Grundsätzlich gilt: Da die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen je nach Einrichtung sehr unterschiedlich ausfallen können, ist es dringend angeraten, sich bei der Auswahl eines Heims ausführlich darüber zu informieren.

Im Zuge der Umstellung auf die neuen Pflegegrade wurden die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2017 neu gestaffelt. Um Einbußen, die sich daraus ergeben haben, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Besitzstandsschutz: Sie erhalten einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab dem 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat L7 „Presse“ (07.10.2021), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeimheim.html (Stand: 18.10.2021)

WAS IST DER ENTLASTUNGSBETRAG?

Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Das gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade, auch bei Pflegegrad 1.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann verwendet werden zur Entlastung pflegender Angehöriger und anderer nahestehender Menschen, die zur Pflege beitragen, oder zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen im Alltag.


Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf ein Entlastungsbetrag. Das gilt für alle Pflegegrade.

Wenn der Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausschöpft wird, kann der verbliebene Betrag in die folgenden Kalendermonate übertragen werden. Der Übertrag ist jeweils bis Ende Juni des Folgejahres möglich.

Pflegebedürftige können den Entlastungsbetrag für folgende Leistungen verwenden:
– Tages- oder Nachtpflege
– Kurzzeitpflege
– zugelassene Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen der Selbstversorgung)
– nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (zum Beispiel Betreuungsgruppen für Demenzerkrankte oder haushaltsnahe Dienstleistungen).

Wer den Entlastungsbetrag für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzt, kann pflegerische Betreuung (Orientierungshilfe, Unterstützung bei der Alltagsgestaltung oder zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte) und Hilfe im Haushalt in Anspruch nehmen. Nur Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können ihn darüber hinaus für Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung einsetzen.

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, müssen entsprechende Belege bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen eingereicht werden.

Umwandlungsanspruch

Wer Ansprüche auf ambulante Sachleistungen nicht (vollständig) ausschöpft, kann den nicht beanspruchten Betrag umwandeln und stattdessen für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Welche Angebote das sind, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Insgesamt können maximal 40 Prozent des Gesamtbetrags für ambulante Sachleistungen umgewandelt werden.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

WAS SIND PFLEGEHILFSMITTEL?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben auch Anspruch auf sogenannte Pflegehilfsmittel. Dabei handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, die Beschwerden der Pflegebedürftigen lindern oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Zuständig dafür ist die Pflegeversicherung, falls nicht andere Leistungsträger wie zum Beispiel die Krankenversicherung die Kosten tragen müssen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Krankheit oder Behinderung bestimmte Hilfsmittel erforderlich macht. Dann ist die Pflegekasse nicht die richtige Anlaufstelle.

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Zu den technischen Pflegehilfsmitteln zählen unter anderem Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Notrufsysteme. Hier müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von 10 Prozent bezahlen, aber höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Größere technische Pflegehilfsmittel kann man oft mieten. Eine Zuzahlung entfällt dann.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Hier erstattet die Pflegekasse bis zu 40 Euro pro Monat.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

HAUSNOTRUF

Für einen Hausnotruf bezahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 monatlich 23 Euro für den laufenden Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.

Um das Sicherheitsgefühl zu erhöhen, legen sich viele ältere Menschen ein mobiles Notrufsystem zu. Im Gegensatz zum klassischen Hausnotruf können sie die mobile Variante nämlich auch außerhalb ihres Wohnbereichs nutzen.

WAS SIND WOHNUMFELDVERBESSERNDE MASSNAHMEN?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 können einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für notwendige Veränderungen ihrer Wohnung bei der Pflegekasse beantragen. Die Anpassungsmaßnahmen müssen dazu dienen, die häusliche Pflege in der Wohnung zu ermöglichen, zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen. Sie sollen auch dazu beitragen, dass Pflegekräfte oder pflegende Angehörige nicht überfordert werden.

Einen Anspruch auf den Zuschuss haben auch Pflegebedürftige in Pflege-WGs. Bis zu vier pflegebedürftige WG-Mitglieder können je 4.000 Euro erhalten, insgesamt sind also bis zu 16.000 Euro möglich. Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten wird der Gesamtbetrag anteilig auf die Bewohnerinnen und Bewohner aufgeteilt.

Zuschüsse zur Wohnungsanpassung gibt es unter anderem für Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind. Dazu zählen etwa Türverbreiterungen, pflegegerechte Badumbauten oder die Installation von Rampen und Treppenliften. Auch der Ein-­ und Umbau von Mobiliar, der für die Pflege erforderlich ist, wird finanziell unterstützt.

Pflegebedürftige können den Zuschuss zur Wohnungsanpassung auch ein zweites Mal erhalten, wenn die Pflegesituation sich so verändert hat, dass erneute Ein- und Umbauten nötig sind.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

WOHNGRUPPENZUSCHUSS

Wird der Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe wie einer Senioren-WG versorgt, so zahlt die Pflegekasse für bis zu vier Bewohner einen Einrichtungszuschuss von einmalig jeweils 2.500 Euro (Höchstförderung pro WG: 10.000 Euro).

Zusätzlich können ebenfalls höchstens vier Bewohner monatlich je 214 Euro Zuschuss zur Beschäftigung einer gemeinsamen Organisationskraft sowie einmalig jeweils 4.000 Euro für den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung (Höchstförderung pro WG: 16.000 Euro) beanspruchen.

WAS IST DAS PFLEGEGELD?

Pflegebedürftige können sich auch entscheiden, auf die Leistungen der Pflege- oder Betreuungsdienste zu verzichten, wenn Angehörige, Freunde oder ehrenamtlich Tätige sie versorgen. Zu diesem Zweck zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.

Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, wenn beispielsweise Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Personen die häusliche Pflege selbst sicherstellen und mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt. Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld direkt an den Pflegebedürftigen: Sie oder er kann dann frei darüber verfügen. Häufig geben die Betroffenen das Pflegegeld als Anerkennung an diejenigen weiter, die sie versorgen und betreuen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. Die Höhe des Pflegegelds hängt wie die Pflegesachleistungen vom Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) ab.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

AMBULANTE PFLEGESACHLEISTUNGEN

Bei der Pflege zu Hause stehen Pflegebedürftigen ambulante Pflegesachleistungen zu. Das bedeutet: Pflegebedürftige können die Hilfe eines zugelassenen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes oder auch von Einzelpflegekräften in Anspruch nehmen. Bei Einzelpflegekräften handelt es sich um selbstständige Pflegekräfte wie Altenpflegerinnen oder Altenpfleger. Die Pflege- und Betreuungsdienste beziehungsweise Einzelpflegekräfte müssen einen Vertrag mit der jeweiligen Pflegekasse abgeschlossen haben. Die Kasse übernimmt die Kosten für ambulante Pflegesachleistungen bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Welche Kosten sie konkret übernimmt, hängt vom Pflegegrad ab. Mindestvoraussetzung ist Pflegegrad 2.

Ambulante Pflegedienste

Ambulante Pflegedienste unterstützen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Die Betroffenen sollen so weiterhin in der vertrauten Umgebung leben können. Auch pflegende Angehörige sollen mit den Leistungen unterstützt werden, etwa damit sie ihr Berufsleben und die Betreuung besser vereinbaren können.

Die ambulanten Pflegedienste bieten unter anderem folgende Leistungen:
– Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung
– Orientierungshilfe, Unterstützung bei der Alltagsgestaltung oder zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
– häusliche Krankenpflege als Leistung der Krankenversicherung, etwa Medikamentengabe, Verbandswechsel und Injektionen
– Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen
– Unterstützung bei der Vermittlung von Hilfsdiensten, zum Beispiel Lieferdienste für Essen, Fahrdienste oder Krankentransporte
Hilfen im Haushalt, zum Beispiel beim Kochen oder Putzen

Ambulante Betreuungsdienste

Ambulante Betreuungsdienste erbringen wie die ambulanten Pflegedienste ebenfalls Pflegesachleistungen. Sie bieten vielfältige Unterstützung an: Neben der häuslichen Betreuung helfen sie zum Beispiel auch im Haushalt.

Die ambulanten Betreuungsdienste bieten unter anderem Hilfe und Unterstützung in folgenden Bereichen:
– Orientierung
– Alltagsgestaltung
– Haushalt
– Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
– Förderung der sozialen Fähigkeiten der oder des Pflegebedürftigen

Beratungsbesuche gehören nicht zu den Aufgaben der Betreuungsdienste. In den Bereichen, die sowohl Pflege- als auch Betreuungsdienste abdecken, gelten für beide dieselben Regeln bei den Leistungen der Pflegeversicherung. Das betrifft die pflegerische Betreuung, also Orientierungshilfe, Unterstützung bei der Alltagsgestaltung oder zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte, und die Hilfe im Haushalt.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

TAGESPFLEGE UND NACHTPFLEGE

Als teilstationäre Versorgung wird die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung bezeichnet. Teilstationäre Pflege kann als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein.

Im Rahmen der Leistungshöchstbeträge übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie gesondert berechenbare Investitionskosten müssen dagegen grundsätzlich privat getragen werden. Gewährt wird teilstationäre Pflege nur, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist – entweder weil häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und nachmittags nach Hause zurückgebracht.

Die Höhe der Leistung hängt vom Pflegegrad ab. Der Anspruch gilt für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5. Personen des Pflegegrades 1 können ihren Entlastungsbetrag einsetzen.

Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der beziehungsweise des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.

Außerdem übernimmt die Pflegeversicherung in teilstationären Pflegeeinrichtungen die Kosten von sogenannten zusätzlichen Betreuungskräften für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen dort.

Neben der Tages- und Nachtpflege können die Ansprüche auf ambulante Pflegesachleistungen und/oder (anteiliges) Pflegegeld ohne Kürzung in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.

Wie Sie verschiedene Leistungen kombinieren können, erfahren Sie mit dem Pflegeleistungs-Helfer.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Referat L7 „Presse“ (07.10.2021), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/tagespflege-und-nachtpflege.html (Stand: 18.10.2021)

KURZZEITPFLEGE

Für Pflegebedürftige, die für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen sind, gibt es die Kurzzeitpflege.

Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtungen.

Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 insbesondere dann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann.

Außerdem kann die Kurzzeitpflege auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben, wenn die Pflegeperson in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Damit wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, an einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilzunehmen.

Liegt keine Pflegebedürftigkeit vor oder ist keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des SGB XI festgestellt, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Kurzzeitpflege zudem als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 39 c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).

Leistungen der Kurzzeitpflege

Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich betragsmäßig nicht nach Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.612 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.

Ist Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen auch in anderen geeigneten Einrichtungen möglich?

Ja. In begründeten Einzelfällen kann Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen in Anspruch genommen werden, die nicht durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassen sind, zum Beispiel in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen oder ähnlich geeigneten Versorgungsstätten. Voraussetzung ist, dass die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Referat L7 „Presse“ (07.10.2021), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/kurzzeitpflege.html (Stand: 18.10.2021)

WAS IST VERHINDERUNGSPFLEGE?

Macht die private Pflegeperson Urlaub, ist sie krank oder kann sich aus anderen Gründen vorübergehend nicht um die oder den Pflegebedürftigen kümmern, greifen die Regelungen der sogenannten Verhinderungspflege. Der Anspruch besteht, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Ist die Pflegeperson nur stundenweise verhindert, etwa aufgrund regelmäßiger Termine, kann die Verhinderungspflege auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Für die Verhinderungspflege übernimmt die Pflegeversicherung bei den Pflegegraden 2 bis 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für bis zu sechs Wochen in Höhe bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Zusätzlich kann die Hälfte des Leistungsbetrags der Kurzzeitpflege (also bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden.

Voraussetzung ist, dass diejenigen, die die Verhinderungspflege leisten:
– nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt (bis zum zweiten Grad) oder verschwägert sind.
– nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben.

Für nahe Angehörige, die die Verhinderungspflege übernehmen, gelten gesonderte Regelungen. Eine Beratung dazu bieten die Pflegekassen an.

Während einer Verhinderungspflege erhalten Pflegebedürftige das bisherige (anteilige) Pflegegeld für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr in halber Höhe. Bei einer Verhinderungspflege von weniger als acht Stunden am Tag gewähren die Pflegekassen volles Pflegegeld.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

VOLLSTATIONÄRE PFLEGE

Die Pflegeversicherung zahlt bei vollstationärer Pflege pauschale Leistungen für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in Pflegeheimen.

Wählen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 vollstationäre Pflege, gewährt ihnen die Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

Einen guten Überblick über zugelassene Pflegeheime geben zum Beispiel die Leistungs­ und Preisvergleichslisten, die die Pflegekassen auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung stellen; sie sind auch im Internet abrufbar.

Welche Kosten sind bei vollstationärer Pflege nicht abgedeckt?

In vielen Fällen reicht die Leistung der Pflegeversicherung nicht aus, um die pflegebedingten Aufwendungen abzudecken. Dann ist von der pflegebedürftigen Person ein Eigenanteil zu zahlen. Dieser ist vor dem 1. Januar 2017 mit zunehmender Pflegebedürftigkeit überproportional gestiegen. Pflegebedürftige mit höherer Pflegestufe mussten also mehr zuzahlen als Pflegebedürftige mit niedrigerer Pflegestufe. Das führte dazu, dass sich Pflegebedürftige aus Furcht vor einem höheren Eigenanteil oft gegen eine Neubegutachtung wehrten, obwohl sie mehr Pflege brauchten. Dem schafft eine Neuregelung Abhilfe.

Seit dem 1. Januar 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung nun ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5. Das heißt, Betroffene im Pflegegrad 5 zahlen für die Pflege genauso viel zu wie Betroffene im Pflegegrad 2. Der Eigenanteil unterscheidet sich nur noch von Einrichtung zu Einrichtung.

Zusätzlich zum pflegebedingten Eigenanteil fallen bei vollstationärer Pflege für die Pflegebedürftigen stets weitere Kosten an: Hierzu zählen Kosten für die Unterbringung und Verpflegung. Auch müssen Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung gegebenenfalls gesondert berechenbare Investitionskosten übernehmen. Hierbei handelt es sich um Ausgaben des Betreibers für Anschaffungen, Gebäudemiete und Ähnliches, die auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden können. Wenn die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner zudem besondere Komfort- oder Zusatzleistungen in Anspruch nimmt, muss sie beziehungsweise er diese ebenfalls privat bezahlen. Grundsätzlich gilt: Da die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen je nach Einrichtung sehr unterschiedlich ausfallen können, ist es dringend angeraten, sich bei der Auswahl eines Heims ausführlich darüber zu informieren.

Im Zuge der Umstellung auf die neuen Pflegegrade wurden die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2017 neu gestaffelt. Um Einbußen, die sich daraus ergeben haben, zu vermeiden, haben betroffene Pflegebedürftige Besitzstandsschutz: Sie erhalten einen Zuschlag auf den Leistungsbetrag, wenn ihr selbst zu tragender Eigenanteil am Pflegesatz ab dem 1. Januar 2017 höher ist als im Dezember 2016. Der Zuschlag gleicht die Differenz aus.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat L7 „Presse“ (07.10.2021), https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegeimheim.html (Stand: 18.10.2021)

WAS IST DER ENTLASTUNGSBETRAG?

Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Das gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade, auch bei Pflegegrad 1.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und kann verwendet werden zur Entlastung pflegender Angehöriger und anderer nahestehender Menschen, die zur Pflege beitragen, oder zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen im Alltag.


Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf ein Entlastungsbetrag. Das gilt für alle Pflegegrade.

Wenn der Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausschöpft wird, kann der verbliebene Betrag in die folgenden Kalendermonate übertragen werden. Der Übertrag ist jeweils bis Ende Juni des Folgejahres möglich.

Pflegebedürftige können den Entlastungsbetrag für folgende Leistungen verwenden:
– Tages- oder Nachtpflege
– Kurzzeitpflege
– zugelassene Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen der Selbstversorgung)
– nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (zum Beispiel Betreuungsgruppen für Demenzerkrankte oder haushaltsnahe Dienstleistungen).

Wer den Entlastungsbetrag für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes nutzt, kann pflegerische Betreuung (Orientierungshilfe, Unterstützung bei der Alltagsgestaltung oder zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte) und Hilfe im Haushalt in Anspruch nehmen. Nur Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können ihn darüber hinaus für Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung einsetzen.

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, müssen entsprechende Belege bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen eingereicht werden.

Umwandlungsanspruch

Wer Ansprüche auf ambulante Sachleistungen nicht (vollständig) ausschöpft, kann den nicht beanspruchten Betrag umwandeln und stattdessen für Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Welche Angebote das sind, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Insgesamt können maximal 40 Prozent des Gesamtbetrags für ambulante Sachleistungen umgewandelt werden.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

WAS SIND PFLEGEHILFSMITTEL?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden, haben auch Anspruch auf sogenannte Pflegehilfsmittel. Dabei handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die die häusliche Pflege erleichtern, die Beschwerden der Pflegebedürftigen lindern oder ihnen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Zuständig dafür ist die Pflegeversicherung, falls nicht andere Leistungsträger wie zum Beispiel die Krankenversicherung die Kosten tragen müssen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Krankheit oder Behinderung bestimmte Hilfsmittel erforderlich macht. Dann ist die Pflegekasse nicht die richtige Anlaufstelle.

Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Zu den technischen Pflegehilfsmitteln zählen unter anderem Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Notrufsysteme. Hier müssen Pflegebedürftige ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von 10 Prozent bezahlen, aber höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Größere technische Pflegehilfsmittel kann man oft mieten. Eine Zuzahlung entfällt dann.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Hier erstattet die Pflegekasse bis zu 40 Euro pro Monat.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

HAUSNOTRUF

Für einen Hausnotruf bezahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 monatlich 23 Euro für den laufenden Betrieb sowie einmalig 10,49 Euro für die Installation.

Um das Sicherheitsgefühl zu erhöhen, legen sich viele ältere Menschen ein mobiles Notrufsystem zu. Im Gegensatz zum klassischen Hausnotruf können sie die mobile Variante nämlich auch außerhalb ihres Wohnbereichs nutzen.

WAS SIND WOHNUMFELDVERBESSERNDE MASSNAHMEN?

Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 können einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für notwendige Veränderungen ihrer Wohnung bei der Pflegekasse beantragen. Die Anpassungsmaßnahmen müssen dazu dienen, die häusliche Pflege in der Wohnung zu ermöglichen, zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherzustellen. Sie sollen auch dazu beitragen, dass Pflegekräfte oder pflegende Angehörige nicht überfordert werden.

Einen Anspruch auf den Zuschuss haben auch Pflegebedürftige in Pflege-WGs. Bis zu vier pflegebedürftige WG-Mitglieder können je 4.000 Euro erhalten, insgesamt sind also bis zu 16.000 Euro möglich. Bei mehr als vier Anspruchsberechtigten wird der Gesamtbetrag anteilig auf die Bewohnerinnen und Bewohner aufgeteilt.

Zuschüsse zur Wohnungsanpassung gibt es unter anderem für Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind. Dazu zählen etwa Türverbreiterungen, pflegegerechte Badumbauten oder die Installation von Rampen und Treppenliften. Auch der Ein-­ und Umbau von Mobiliar, der für die Pflege erforderlich ist, wird finanziell unterstützt.

Pflegebedürftige können den Zuschuss zur Wohnungsanpassung auch ein zweites Mal erhalten, wenn die Pflegesituation sich so verändert hat, dass erneute Ein- und Umbauten nötig sind.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Referat 524 „Nationales Gesundheitsportal“ (21.08.2020), https://gesund.bund.de/pflege-zu-hause (Stand: 11.09.2021)

WOHNGRUPPENZUSCHUSS

Wird der Pflegebedürftige in einer ambulant betreuten Wohngruppe wie einer Senioren-WG versorgt, so zahlt die Pflegekasse für bis zu vier Bewohner einen Einrichtungszuschuss von einmalig jeweils 2.500 Euro (Höchstförderung pro WG: 10.000 Euro).

Zusätzlich können ebenfalls höchstens vier Bewohner monatlich je 214 Euro Zuschuss zur Beschäftigung einer gemeinsamen Organisationskraft sowie einmalig jeweils 4.000 Euro für den barrierefreien Umbau ihrer Wohnung (Höchstförderung pro WG: 16.000 Euro) beanspruchen.

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